DEUTSCHER LEHRERVERBAND (DL) - AKTUELL

  Aus dem RHEINISCHEN MERKUR vom 2. Oktober 2003

UNTERRICHT 
Schüler haben ein Recht darauf, in einem Klima der Freiheit zu lernen

Das Kreuz mit dem Tuch

Von Josef   K r a u s
 Präsident des Deutschen Lehrerverbandes (DL)


Sind religiöse Symbole in der Schule zulässig? Diese Frage beschäftigt die deutschen Gerichte und die deutsche Öffentlichkeit in immer höherer Frequenz. Zehn Jahre lang stritt ein Lehrer in der Oberpfalz gegen die Kreuze in den Klassenzimmern seiner Kinder; im Mai 1995 bekam er mit seiner Klage vor dem höchsten deutschen Gericht Recht. In der Folge musste Bayern ein Gesetz verabschieden, demzufolge Kreuze in der Schule dann abzunehmen sind, wenn es mit den beschwerdeführende Eltern vor Ort zu keiner gütlichen Regelung kommt.

Zwei Jahre später, 1997, blieb ein erneuter Anlauf der Kreuzgegner in Karlsruhe erfolglos. Dagegen bekam im Januar 2001 ein Lehrer aus dem bayerischen Nördlingen vor dem Verwaltungsgericht Augsburg Recht, dass er nicht "unter dem Kreuz" unterrichten muss. Von etwa einem Dutzend anderen Konfliktfällen wurde je die Hälfte gütlich geregelt oder endete mit dem Abhängen des Kreuzes.

In allen Streitfällen, in denen die Beschwerdeführer Recht bekamen, waren sie deshalb erfolgreich, weil ihnen die Gerichte die so genannte negative Religionsfreiheit einräumten, wonach jeder ein Grundrecht darauf hat, von religiösem Einfluss verschont zu bleiben.

Diese negative Religionsfreiheit spielt im aktuellen Kopftuch-Urteil offenbar keine Rolle mehr. Damit beginnt für die Schule das Problem. Bereits morgen ist folgender Fall denkbar: Ein Elternpaar ist unter Berufung auf die Neutralitätsverpflichtung staatlicher Einrichtungen und staatlichen Lehrpersonals sowie auf die negative Religionsfreiheit nicht mehr bereit, seine Tochter in die Klasse einer Kopftuch tragenden Lehrerin zu schicken, und behält sie zu Hause. Diese Schule muss darauf reagieren und die Tochter wegen Verstoßes gegen das Schulpflichtgesetz dem Jugendamt melden; das verfügt ein Bußgeld, die Eltern klagen gegen das Bußgeld .... Oder: Alle Eltern der Klasse boykottieren den Unterricht dieser Lehrerin. Zumindest der Schulfriede wäre schwer gestört. Er könnte allenfalls dadurch wiederhergestellt werden, dass die Lehrerin versetzt wird. Dagegen zieht sie vors Gericht ...

In Frankreich gilt generell ein Verbot für das Tragen religiöser Zeichen im öffentlichen Dienst. Es wird sogar überlegt, auch Schülerinnen per Gesetz das Tragen eines Kopftuches zu untersagen. Bereits 1989 hatte das oberste französische Gericht ostentative Zeichen der Religionszugehörigkeit an den Schulen verboten; ein Schulleiter darf sie aber zulassen, wenn dadurch das Pluralismusgebot und die Freiheit der anderen respektiert bleiben. In der Schweiz untersagten die Behörden 1996 einer Genfer Grundschullehrerin das Tragen eines Kopftuches. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied im Februar 2001, dass dieses Verbot weder gegen die Religionsfreiheit noch gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.

In Deutschland ist nach dem Kopftuch-Urteil zu befürchten, dass ein Grundrechtssubjektivismus, das heißt ein hyperindividualistisches Verständnis von Freiheit bei gleichzeitiger Vernachlässigung der schutzwürdigen Interessen der übergroßen Mehrheit, weitere Verbreitung finden wird. Gerade auf junge Leute üben solche Attitüden eine problematische Wirkung aus.

Die 16 Bundesländer müssen möglichst rasch und vor allem einmütig zu einer Regelung kommen, die das Verbot eines Kopftuches im Beamtenrecht präzisiert beziehungsweise verankert. Eigentlich ist dies schon der Fall. Das haben ja die drei Richter Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff in ihrem Minderheitenvotum deutlich gemacht. Für die drei ist der „freiwillige Eintritt in das Beamtenverhältnis ... eine vom Bewerber in Freiheit getroffene Entscheidung für die Bindung an das Gemeinwohl und die Treue zu einem Dienstherrn“; schon allein daraus ergebe sich die Neutralitäts- und Mäßigungspflicht des Beamten.

Ansonsten muss mit Blick auf die klageführende Muslima nach deren Eignung für den Lehrerberuf im öffentlichen Dienst gefragt werden. Mit Berufsverbot hat dies nichts zu tun. Wer kein Verständnis für das Neutralitätsanliegen der staatlichen Schule zeigt, lässt Zweifel an seiner Loyalität zum weltanschaulich neutralen Staat des Grundgesetzes erkennen. Auch mit Intoleranz hat dies nichts zu tun, wohl aber - so Michael Bertrams, der Präsident des Verfassungsgerichtshofes von Nordrhein-Westfalen, zum Kopftuch-Urteil - mit den unverzichtbaren Grundlagen einer wehrhaften und streitbaren Demokratie.

© 2003 Deutscher Lehrerverband (DL) - Burbacher Straße 8 - 53129 Bonn - Tel. (02 28) 21 12 12 - FAX 21 12 24 DL-HomeSeitenanfang