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LEHRERVERBAND (DL) - AKTUELL |
Aus dem RHEINISCHEN MERKUR vom 2. Oktober 2003
UNTERRICHT
Schüler haben ein Recht darauf, in einem Klima der Freiheit zu lernen
Von Josef K r a u s
Präsident des Deutschen Lehrerverbandes (DL)
Sind
religiöse Symbole in der Schule zulässig? Diese Frage beschäftigt
die deutschen Gerichte und die deutsche Öffentlichkeit in immer höherer
Frequenz. Zehn Jahre lang stritt ein Lehrer in der Oberpfalz gegen die Kreuze
in den Klassenzimmern seiner Kinder; im Mai 1995 bekam er mit seiner Klage
vor dem höchsten deutschen Gericht Recht. In der Folge musste Bayern
ein Gesetz verabschieden, demzufolge Kreuze in der Schule dann abzunehmen
sind, wenn es mit den beschwerdeführende Eltern vor Ort zu keiner gütlichen
Regelung kommt.
Zwei Jahre später, 1997, blieb ein erneuter Anlauf der Kreuzgegner in
Karlsruhe erfolglos. Dagegen bekam im Januar 2001 ein Lehrer aus dem bayerischen
Nördlingen vor dem Verwaltungsgericht Augsburg Recht, dass er nicht
"unter dem Kreuz" unterrichten muss. Von etwa einem Dutzend anderen Konfliktfällen
wurde je die Hälfte gütlich geregelt oder endete mit dem Abhängen
des Kreuzes.
In allen Streitfällen,
in denen die Beschwerdeführer Recht bekamen, waren sie deshalb erfolgreich,
weil ihnen die Gerichte die so genannte negative Religionsfreiheit einräumten,
wonach jeder ein Grundrecht darauf hat, von religiösem Einfluss verschont
zu bleiben.
Diese negative Religionsfreiheit
spielt im aktuellen Kopftuch-Urteil offenbar keine Rolle mehr. Damit beginnt
für die Schule das Problem. Bereits morgen ist folgender Fall denkbar:
Ein Elternpaar ist unter Berufung auf die Neutralitätsverpflichtung
staatlicher Einrichtungen und staatlichen Lehrpersonals sowie auf die negative
Religionsfreiheit nicht mehr bereit, seine Tochter in die Klasse einer Kopftuch
tragenden Lehrerin zu schicken, und behält sie zu Hause. Diese Schule
muss darauf reagieren und die Tochter wegen Verstoßes gegen das Schulpflichtgesetz
dem Jugendamt melden; das verfügt ein Bußgeld, die Eltern klagen
gegen das Bußgeld .... Oder: Alle Eltern der Klasse boykottieren den
Unterricht dieser Lehrerin. Zumindest der Schulfriede wäre schwer gestört.
Er könnte allenfalls dadurch wiederhergestellt werden, dass die Lehrerin
versetzt wird. Dagegen zieht sie vors Gericht ...
In Frankreich gilt
generell ein Verbot für das Tragen religiöser Zeichen im öffentlichen
Dienst. Es wird sogar überlegt, auch Schülerinnen per Gesetz das
Tragen eines Kopftuches zu untersagen. Bereits 1989 hatte das oberste französische
Gericht ostentative Zeichen der Religionszugehörigkeit an den Schulen
verboten; ein Schulleiter darf sie aber zulassen, wenn dadurch das Pluralismusgebot
und die Freiheit der anderen respektiert bleiben. In der Schweiz untersagten
die Behörden 1996 einer Genfer Grundschullehrerin das Tragen eines Kopftuches.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied im Februar
2001, dass dieses Verbot weder gegen die Religionsfreiheit noch gegen das
Diskriminierungsverbot verstößt.
In Deutschland ist
nach dem Kopftuch-Urteil zu befürchten, dass ein Grundrechtssubjektivismus,
das heißt ein hyperindividualistisches Verständnis von Freiheit
bei gleichzeitiger Vernachlässigung der schutzwürdigen Interessen
der übergroßen Mehrheit, weitere Verbreitung finden wird. Gerade
auf junge Leute üben solche Attitüden eine problematische Wirkung
aus.
Die 16 Bundesländer
müssen möglichst rasch und vor allem einmütig zu einer Regelung
kommen, die das Verbot eines Kopftuches im Beamtenrecht präzisiert beziehungsweise
verankert. Eigentlich ist dies schon der Fall. Das haben ja die drei Richter
Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff in ihrem Minderheitenvotum deutlich gemacht.
Für die drei ist der „freiwillige Eintritt in das Beamtenverhältnis
... eine vom Bewerber in Freiheit getroffene Entscheidung für die Bindung
an das Gemeinwohl und die Treue zu einem Dienstherrn“; schon allein daraus
ergebe sich die Neutralitäts- und Mäßigungspflicht des Beamten.
Ansonsten muss mit
Blick auf die klageführende Muslima nach deren Eignung für den
Lehrerberuf im öffentlichen Dienst gefragt werden. Mit Berufsverbot
hat dies nichts zu tun. Wer kein Verständnis für das Neutralitätsanliegen
der staatlichen Schule zeigt, lässt Zweifel an seiner Loyalität
zum weltanschaulich neutralen Staat des Grundgesetzes erkennen. Auch mit
Intoleranz hat dies nichts zu tun, wohl aber - so Michael Bertrams, der Präsident
des Verfassungsgerichtshofes von Nordrhein-Westfalen, zum Kopftuch-Urteil
- mit den unverzichtbaren Grundlagen einer wehrhaften und streitbaren Demokratie.
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