Nach einem
Urteil des Kasseler Verwaltungsgerichtes vom 01.09.2011 dürfen Beamte
unter
bestimmten Bedingungen streiken. Dabei sei Voraussetzung, dass sie
nicht
hoheitlich tätig seien, teilte das Gericht mit. Das Gericht gab in
seinem
Urteil einer Lehrerin aus dem Landkreis Kassel Recht, die gestreikt
hatte und
deshalb mit einer schriftlichen Missbilligung wegen Verletzung ihrer
Dienstpflichten belegt worden war.
Josef Kraus,
Präsident des Deutschen Lehrerverbandes, betonte, er habe kein
Verständnis für
das Kasseler Urteil: „Die Tätigkeit der Lehrerschaft an Schulen ist
sehr wohl
eine hoheitliche Aufgabe. Denn Lehrer greifen mit ihren
schulrechtlichen
Entscheidungen in Grundrechte ein, indem sie etwa Schülern aufgrund
schulischer
Leistungen Abschlüsse zuerkennen oder verweigern. Das ist nicht nur
staatliche
Leistungsverwaltung, sondern staatliche Eingriffsverwaltung, die in die
Hand
von verbeamteten Hoheitsträgern gehört. Das Streikverbot der
verbeamteten
Lehrer und die Friedenspflicht der angestellten Lehrer korrespondiert
mit der
Schulpflicht der Schüler, deren Bildungsrechte durch ein Streikrecht
der Lehrer
verletzt werden würden.“
Das
Streikverbot für Lehrer schütze den Bildungsanspruch der Schüler, so
Kraus
weiter: „In Ländern ohne Streikverbot für Lehrer wird zum Teil sogar
der
Prüfungsbetrieb am Ende eines Jahres lahmgelegt, es verzögert sich der
Übergang
ins Berufsleben und Studium, weil Lehrer wochenlang streiken.“